Schenkung
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Anzeigepflicht besteht für Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden, wenn im Zeitpunkt des Erwerbes mindestens ein Beteiligter einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hatte. Zu melden sind insbesondere Schenkungen von
- Bargeld, Kapitalforderungen, Gesellschaftsanteilen
- Betrieben oder Teilbetrieben
- beweglichem körperlichen Vermögen (wie z. B. Schmuck, Kraftfahrzeuge)
- immateriellen Vermögensgegenständen (wie z. B. Fruchtgenussrechte, Urheberrechte)
Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind unter anderem:
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- Erwerbe zwischen bestimmten Angehörigen (auch Lebensgefährten) bis zu insgesamt € 50.000 innerhalb eines Jahres,
- Erwerbe zwischen anderen Personen bis € 15.000 innerhalb von fünf Jahren,
- übliche Gelegenheitsgeschenke bis € 1.0000 (Hausrat inkl. Bekleidung ist ohne Wertgrenze befreit),
- Grundstücksschenkungen (jedoch Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz),
- Zuwendungen, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen.
LBG-Empfehlung
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Beim Kauf eines Grundstücks bzw. einer Immobilie im Privatvermögen sollten alle Unterlagen, die mit dem Kauf, einem Zu- und Umbau oder einer Großreparatur in Zusammenhang stehen, für Zwecke der Berechnung der Immobilienertragsteuer bei einem späteren Verkauf vorausschauend unbefristet aufbewahrt werden.
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Autorenhinweis
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