Steuervorauszahlungen

  • Personen und Körperschaften, die steuerpflichtige Einkünfte erzielen, haben schon während des laufenden Jahres Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen zu leisten. Ist absehbar, dass die Vorauszahlungen 2019 höher sind als die tatsächlich zu entrichtende Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerschuld 2019 (veränderte Ergebnissituation), kann beim Finanzamt ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen gestellt und somit Liquidität gespart werden. Der Antrag auf Herabsetzung muss bis spätestens 30. September 2019 gestellt und begründet werden.

    Jeder Steuerpflichtige hat für die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer eines Jahres Vorauszahlungen zu leisten. Diese sind vierteljährlich jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu zahlen. Die Höhe der Vorauszahlungen wird vom Finanzamt mit Bescheid vorgeschrieben. Die Vorauszahlungen sind ausgehend von der festgesetzten Steuerschuld des letztveranlagten Kalenderjahres für das Folgejahr um 4 % zu erhöhen. Erfolgt die Veranlagung nicht im folgenden Kalenderjahr, sondern erst später, so ist eine Erhöhung um 5 % für jedes weitere Jahr vorgesehen.

    Unter bestimmten Umständen kann eine Herabsetzung der Einkommensteuer-/Körperschaftsteuervorauszahlung beantragt und somit ein Liquiditätsvorteil lukriert werden. Im Zusammenhang mit den Steuervorauszahlungen unterstellt der Gesetzgeber steigende Gewinne, was jedoch nicht immer der wirtschaftlichen Realität entspricht. Nachdem nun acht 8 Monate des laufenden Jahres vergangen sind, können Sie durch Hochrechnung des bisherigen Gewinnes bzw. durch Einschätzung des Jahresergebnisses die voraussichtliche tatsächliche Steuerbelastung für 2019 berechnen und mit den von der Finanz vorgeschriebenen Vorauszahlungen vergleichen.

    Wenn für 2019 ein schlechteres Jahresergebnis zu erwarten ist, zahlen Sie möglicherweise zu viel an das Finanzamt voraus. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer zu stellen.

Antrag auf Herabsetzung muss begründet sein

  • Im Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen muss die voraussichtliche Höhe der Besteuerungsgrundlage für das laufende Jahr, aufgrund der sich eine reduzierte Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer ergibt, mithilfe geeigneter Unterlagen bzw. Berechnungen glaubhaft gemacht werden, wie z.B. durch Vorlage einer Zwischenbilanz, einer Aufstellung über die Umsatzentwicklung oder auch durch einen Nachweis über den Ausfall von Forderungen oder ergebnisrelevanten Schadensfällen.

Hinweis

  • Seit 1.7.2019 können Einkommensteuervorauszahlungen unter bestimmten Voraussetzungen automatisch mittels SEPA-Lastschriftmandat entrichtet werden. Das Lastschriftmandat kann über FinanzOnline erteilt werden.

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